Bei vielen Personen, denen in Polen ein Europäischer Haftbefehl für eine in Polen verhängte Haftstrafe ausgestellt wurde und die sich dauerhaft im Ausland aufhalten, kann die Haftstrafe in dem Staat verbüßt werden, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz haben.
Ebenso kann ein im Ausland ergangenes Urteil in Polen zugestellt werden.
Zu diesem Zweck wird die sogenannten Übertragung oder Annahme einer Strafe zur Vollstreckung.
Wir vertreten Mandanten sowohl bei der Vorbereitung des Antrags als auch bei Gerichtsverhandlungen über die Übertragung oder Annahme eines Urteils zur Vollstreckung.